2. März 2013

Wahlschlepper drohen Strafen bis hin zu Gefängnis

Verfassungsjurist Heinz Mayer warnt davor, Nichtwähler per Anruf oder Besuch zur Wahl zu nötigen

Baden (OTS) - Wer in falsch verstandenem Pflichtbewusstsein seiner Partei gegenüber noch während der Wahl jene Parteimitglieder der Parteizentrale meldet, die noch nicht zur Stimmabgabe erschienen sind, hat gegen mehrere Gesetze verstoßen. Dieser Rechtsbruch kann bis zur Gefängnisstrafe Konsequenzen haben. Das geht aus einem Gutachten des Verfassungsjuristen Univ.-Prof DDr. Heinz Mayer hervor, wie Team Stronach Nationalratsabgeordnete Elisabeth Kaufmann-Bruckberger heute zitiert.

Kaufmann-Bruckberger verweist auf folgende Stelle im Gutachten: "Ein Wahlberichtigter, der von seinem Wahlrecht NICHT Gebrauch macht, äußert damit auch seine politische Meinung." Diese "politische Meinung" ist durch das Datenschutzgesetz besonders geschützt. Mayer führt in seinem Gutachten weiter aus: "Wer als Mitglied einer Wahlbehörde einem Dritten offenbart, dass ein Wahlberechtigter sein Wahlrecht nicht ausgeübt hat, handelt rechtswidrig und ist nach §51 Datenschutzgesetz strafbar."

Mayer weist in seinem Gutachten auch darauf hin, dass derjenige sich nach dem Strafgesetz strafbar macht, der jemanden zum Wählen nötigt! Kaufmann-Bruckberger: "Damit wird die Luft rechtlich recht dünn für alle in der ÖVP, die ab Mittag jene anrufen oder gar besuchen, die noch nicht wählen waren und sie mit sanften Druck überreden wollen, doch noch zur Wahl zu gehen."


Quelle APA OTS, Aussender Team Stronach

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