Linz (OTS) - Eine auffällige Häufung stellen die
AK-Rechtsexperten/-innen bei ihren Beratungen fest:
Arbeitgeber/-innen werfen Mitarbeiter/-innen im Krankenstand einfach
raus. Oft wollen sich Firmen damit die Entgeltfortzahlung oder die
sogenannten Beendigungsansprüche sparen. "Eine Kündigung ist im
Krankenstand zwar rechtlich möglich, aber trotzdem moralisch
unanständig", so AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer. Er fordert einen
Kündigungsschutz im Krankenstand analog dem Schweizer Modell.
Zwei Fälle der jüngsten Zeit sind exemplarisch für das Vorgehen
mancher Arbeitgeber/-innen:
Ein Fahrverkäufer aus dem Bezirk Grieskirchen war etwas länger als
ein Jahr bei einer großen Konditorei beschäftigt. An einem Sonntag
meldete er sich beim Betriebsleiter krank. Bass erstaunt war der
Arbeitnehmer vier Tage später - da kam die Kündigung der Firma ins
Haus geflattert. Rückdatiert mit Freitag der Vorwoche - zwei Tage vor
seiner Krankmeldung!
Auch die Abrechnung stimmte dann nicht. Erst nach einer
Intervention der AK bezahlte die Firma den Schadenersatz wegen
fristwidriger Kündigung und einen offenen Urlaubsanspruch - insgesamt
über 3.800 Euro.
Ein Schleifer aus Wels wurde an einem Montag vom Arzt für
voraussichtlich vier Wochen krank geschrieben. Das meldete er
umgehend dem Dienstgeber. Eine Woche später wurde er fristlos
entlassen - er sei unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben(?!). Als
Endtermin des Dienstverhältnisses wurde wiederum der Freitag vor
Krankenstandsbeginn angegeben - eine Rückdatierung ist aber rechtlich
nicht möglich.
Der Arbeitgeber wollte sich offenbar die Entgeltfortzahlung für
den Krankenstand ersparen. Mit Unterstützung der AK bekam aber der
Beschäftigte dies nachbezahlt - samt Sonderzahlungen, Ersatzleistung
für Resturlaub und Entschädigungsansprüchen. Insgesamt machte das
fast 4.000 Euro aus.
"Die Wirtschaft fordert immer wieder das Schweizer Modell des
Krankenstandes", sagt AK-Präsident Kalliauer. "Wenn es um den
Kündigungsschutz geht, der dort enthalten ist, können wir gerne
darüber reden." In der Schweiz ist ein Kündigungsschutz bis zu 180
Tagen rechtlich verankert.
Quelle: APA OTS Originaltext, publiziert von der Arbeiterkammer OÖ
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